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Weltklimastiftung

Anerkannt gemeinnützige Stiftung

Eisenacher Straße 9 • 55129 Mainz
Telefon: +49 170 865 32 38 • E-Mail: info@weltklimastiftung.de

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
für Spenden bis 300 Euro

Bestätigung über Geldzuwendungen

Die Weltklimastiftung, Eisenacher Straße 9, 55129 Mainz, bestätigt hiermit, dass sie

als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung anerkannt ist durch Bescheid des Finanzamts Mainz, Steuernummer 26/675/19053,

und für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Stiftung ist berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.

Steuerbegünstigte Zwecke

Die Stiftung fördert gemäß ihrer Satzung folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Naturschutz und Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • Umweltschutz einschließlich Klimaschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • Entwicklungshilfe insbesondere Unterstützung von Naturvölkern (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO)

Wichtiger Hinweis für Spender

Für Zuwendungen bis 300 Euro genügt dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis zusammen mit dem Kontoauszug als Nachweis für das Finanzamt.

Bei Spenden über 300 Euro erhalten Sie automatisch eine ausführliche Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Ort, Datum

Mainz, 30. Oktober 2025

Unterschrift

Dipl.-Ing. Michael Mitezki
Vorstandsvorsitzender

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Weitere Informationen

Für Fragen zu Ihrer Spende oder Zuwendungsbestätigung erreichen Sie uns: